Pflegegrad 2: Anspruch & Leistungen 2026 für pflegende Angehörige
Pflegegrad 2 in 2026: Pflegegeld 347 €, Pflegesachleistung bis 796 €, Entlastungsbetrag 131 € und Pflegebox bis 42 € — was Ihnen zusteht und wie Sie es abrufen.
Pflegegrad 2 ist die häufigste Stufe in der Pflegeversicherung — und genau deshalb die, bei der pflegende Angehörige am dringendsten verlässliche Zahlen brauchen. Welche Leistungen Ihnen 2026 konkret zustehen, wo der Anspruch endet und wie Sie ihn ohne Behördenstress abrufen, steht hier.
Alle Beträge in diesem Beitrag tragen den Stand 2026 und sind gegen die jeweilige Primärquelle (BMG, GKV-Spitzenverband, Gesetzestext) geprüft. Wenn Sie etwas Spezifisches suchen, springen Sie über das Inhaltsverzeichnis direkt in den passenden Abschnitt.
Was bedeutet Pflegegrad 2? {#was-bedeutet-pflegegrad-2}
Pflegegrad 2 wird zuerkannt, wenn die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person erheblich beeinträchtigt ist. Maßgeblich ist die Begutachtung im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) — ein Punktesystem, das den Hilfebedarf in sechs Lebensbereichen misst. Ergibt die Begutachtung 27 bis unter 47,5 Punkte, gilt Pflegegrad 2; mit weniger Punkten beginnt das System bei Pflegegrad 1 (siehe Pflegegrad 1: Diese Leistungen stehen Ihnen zu).
Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) bei gesetzlich Versicherten oder durch Medicproof bei privat Versicherten. Beide Stellen arbeiten nach denselben Kriterien. Die Pflegekasse — also der angeschlossene Bereich Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse — entscheidet auf Basis dieses Gutachtens über den Pflegegrad und damit über Ihren Anspruch.
Wichtig: Pflegegrad 2 ist kein Diagnose-Stempel, sondern bildet Hilfebedarf im Alltag ab. Eine konkrete Diagnose ist keine Voraussetzung; sie kann den Hilfebedarf nur erklären. Wie das Begutachtungsverfahren abläuft und wie Sie sich vorbereiten, beschreiben wir im Ratgeber zum Pflegegrad-Antrag.
Leistungen im Überblick (Stand 2026) {#leistungen-im-ueberblick}
Mit Pflegegrad 2 stehen Ihnen mehrere Leistungen parallel zu. Sie können sie kombinieren — was nicht abgerufen wird, verfällt allerdings am Jahresende. Die folgenden Beträge gelten Stand 2026 und sind auf den jeweiligen Paragraphen aus dem SGB XI zurückgeführt.
Pflegegeld: 347 € pro Monat
Wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen geleistet wird, zahlt die Pflegekasse Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Für Pflegegrad 2 sind das 347 € pro Monat (Stand 2026). Die Auszahlung erfolgt monatlich an die pflegebedürftige Person; was damit innerhalb der Familie geschieht, bleibt der Familie überlassen.
Voraussetzung ist, dass die Pflege tatsächlich überwiegend privat sichergestellt wird. Zweimal im Jahr ist eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI vorgeschrieben — sie ist kostenfrei und dient der Qualitätssicherung, nicht der Kontrolle.
Pflegesachleistung: bis 796 € pro Monat
Wenn statt der Pflege durch Angehörige ein ambulanter Pflegedienst kommt, übernimmt die Pflegekasse dessen Kosten als Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI. Der Höchstbetrag bei Pflegegrad 2 liegt bei 796 € pro Monat (Stand 2026). Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab — Sie legen nichts aus, solange Sie im Rahmen des Budgets bleiben.
Kombinationsleistung: beides anteilig
Pflegegeld und Pflegesachleistung schließen sich nicht aus. Wenn ein Pflegedienst nur teilweise unterstützt und die Familie den Rest selbst übernimmt, wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt: Schöpfen Sie z. B. 50 % des Sachleistungs-Budgets aus, bekommen Sie zusätzlich 50 % des Pflegegelds. Das nennt sich Kombinationsleistung und ist die häufigste Variante im Alltag pflegender Angehöriger.
Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € pro Monat (Stand 2026). Er ist zweckgebunden für sogenannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag” — also Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen über anerkannte Anbieter, anteilige Zuzahlungen zur Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege.
Sie legen die Kosten zunächst aus und reichen die Quittungen bei der Pflegekasse zur Erstattung ein. Nicht ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres und bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgereicht werden — danach verfallen sie.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegebox): bis 42 € pro Monat
Für Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Hände- und Flächendesinfektion, Schutzschürzen oder Mund-Nasen-Schutz übernimmt die Pflegekasse eine Monatspauschale von bis zu 42 € nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Voraussetzung ist häusliche Pflege; bei vollstationärer Heimpflege besteht kein Anspruch.
Verhinderungspflege: bis 1.612 € pro Jahr
Wenn Sie als private Pflegeperson vorübergehend ausfallen — Krankheit, Reha, Urlaub, ein freier Tag — übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege nach § 39 SGB XI. Der Eckwert liegt bei bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr für maximal sechs Wochen. Voraussetzung ist eine sechsmonatige Vorpflegezeit durch eine private Pflegeperson.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde Mitte 2025 ein Entlastungsbudget eingeführt, das Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibler kombiniert. Beträge und Voraussetzungen entwickeln sich weiter; den jeweils gültigen Stand prüfen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder beim Bundesgesundheitsministerium. Details und Antragsweg sind im Ratgeber zur Verhinderungspflege zusammengetragen.
Kurzzeitpflege: bis 1.774 € pro Jahr
Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Überbrückung — übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer stationären Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI mit bis zu 1.774 € pro Jahr (Stand 2026), maximal acht Wochen.
Tages- und Nachtpflege
Die teilstationäre Pflege nach § 41 SGB XI (Tages- oder Nachtpflege) wird bei Pflegegrad 2 zusätzlich gefördert. Sie ergänzt die häusliche Pflege und wird gesondert mit der Pflegekasse abgerechnet.
Wohnumfeld-Verbesserung
Pro Maßnahme — etwa Treppenlift, barrierefreies Bad, Rampe — übernimmt die Pflegekasse bis zu 4.180 € einmalig nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert.
Wohngruppenzuschlag
Lebt die pflegebedürftige Person in einer anerkannten ambulant betreuten Wohngemeinschaft, zahlt die Pflegekasse zusätzlich einen pauschalen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI — unabhängig vom Pflegegrad.
Pflegehilfsmittel & Pflegebox {#pflegehilfsmittel-pflegebox}
Die Monatspauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist der Posten, den viele Familien lange übersehen. Die 42 € sind kein Geldbetrag, der überwiesen wird, sondern ein Sachleistungs-Anspruch: Sie bekommen das Verbrauchsmaterial geliefert, der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Den monatlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können Sie als kostenfreie Pflegebox bei der Pflegekasse beantragen — Antrag und Abtretungserklärung einmal unterschreiben, danach läuft die Lieferung automatisch.
Was die Pauschale nicht abdeckt: technische Pflegehilfsmittel (Hausnotruf, Pflegebett, Rollator), Inkontinenz-Slips als medizinische Hilfsmittel, Heil- und Hilfsmittel der Krankenversicherung. Für diese Posten greifen jeweils andere Anträge.
So rufen Sie die Leistungen ab {#leistungen-abrufen}
Wenn der Pflegegrad-Bescheid vorliegt, läuft die Auszahlung weder vollständig automatisch noch erfordert sie für jede Leistung einen separaten Antrag. Vier Wege im Überblick:
- Pflegegeld läuft automatisch. Mit dem Bewilligungsbescheid wird das monatliche Pflegegeld an die in der Akte hinterlegte Kontoverbindung überwiesen. Sie müssen es nicht jährlich neu beantragen.
- Pflegesachleistung über den Pflegedienst. Sie beauftragen einen Pflegedienst Ihrer Wahl; der Pflegedienst meldet sich bei der Pflegekasse und rechnet im Budget direkt ab. Eine Vorab-Genehmigung pro Einsatz brauchen Sie nicht.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch über § 40-Antrag. Anbieter wie sanus+ stellen den Antrag inklusive Abtretungserklärung; die Pflegekasse prüft einmalig und gibt das Monatsbudget frei. Danach kommt die Box monatlich, ohne neuen Antrag.
- Entlastungsbetrag über Quittungen. Sie zahlen die anerkannte Leistung (Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe etc.) selbst, reichen Quittungen ein und bekommen den Betrag erstattet — bis maximal 131 € pro Monat. Anerkannte Anbieter listet jede Pflegekasse auf ihrer Website.
Stolperstein: Wer kein anerkanntes Angebot nutzt — also etwa eine Nachbarin privat bezahlt — kann den Entlastungsbetrag nicht abrufen. Die formale Anerkennung der Anbieterin nach Landesrecht ist Voraussetzung. Im Zweifel rufen Sie kurz Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt an: Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenfrei und unabhängig.
Sollte der Pflegegrad noch nicht festgestellt sein, finden Sie den Antragsweg im Ratgeber zum Pflegegrad-Antrag. Steigt der Hilfebedarf später, ist eine Höherstufung auf Pflegegrad 3 jederzeit möglich — der Erstantrag wird einfach mit demselben Verfahren wiederholt.
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Was Sie sich mitnehmen können
- Pflegegrad 2 bedeutet erheblichen Hilfebedarf (NBA: 27 bis unter 47,5 Punkte) und eröffnet 2026 mehrere Leistungen parallel: Pflegegeld 347 €, Pflegesachleistung bis 796 €, Entlastungsbetrag 131 €, Pflegehilfsmittel-Pauschale bis 42 € — jeweils pro Monat.
- Pflegegeld und Pflegesachleistung können anteilig kombiniert werden; was nicht abgerufen wird, verfällt jährlich.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind für Pflegegrad 2 zugänglich; das Entlastungsbudget der Pflegereform 2025 bündelt sie zunehmend.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch laufen als monatliche Sachleistung — einmal beantragt, ohne weitere Schritte.
- Bei Unsicherheit: kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI über die eigene Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.
Häufige Fragen {#haeufige-fragen}
Wie viel Geld bekomme ich bei Pflegegrad 2 im Monat?
Bei häuslicher Pflege durch Angehörige zahlt die Pflegekasse 347 € Pflegegeld pro Monat (Stand 2026, § 37 SGB XI). Wer stattdessen einen ambulanten Pflegedienst nutzt, hat Anspruch auf Pflegesachleistung bis 796 € pro Monat (§ 36 SGB XI). Beide Leistungen können als Kombinationsleistung anteilig kombiniert werden; was nicht abgerufen wird, verfällt am Jahresende.
Steht mir bei Pflegegrad 2 eine Pflegebox zu?
Ja. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — die sogenannte Pflegebox — werden über § 40 Abs. 2 SGB XI mit einer Monatspauschale von bis zu 42 € (Stand 2026) erstattet. Voraussetzung ist häusliche Pflege; bei vollstationärer Heimpflege besteht kein Anspruch. Anbieter wie sanus+ rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Was ist der Entlastungsbetrag und wofür darf ich ihn ausgeben?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € pro Monat (Stand 2026). Er ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag — Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen über anerkannte Anbieter, anteilige Zuzahlungen zu Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Sie reichen Quittungen bei der Pflegekasse ein und bekommen den Betrag erstattet.
Habe ich mit Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege?
Ja. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI steht ab Pflegegrad 2 zu — der Eckwert liegt bei bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr (Stand 2026), nach sechsmonatiger Vorpflegezeit durch eine private Pflegeperson. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde 2025 ein Entlastungsbudget eingeführt, das Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibler kombiniert; den jeweils gültigen Stand prüfen Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren?
Ja. Die Kombinationsleistung ist im Alltag pflegender Angehöriger der Regelfall: Wenn ein Pflegedienst nur einen Teil der Pflege übernimmt, wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt. Beispiel: Schöpfen Sie 60 % des Sachleistungs-Budgets aus, erhalten Sie zusätzlich 40 % des Pflegegelds. Die genaue Aufteilung melden Sie Ihrer Pflegekasse zu Beginn — Sie können sie halbjährlich ändern.
Was ändert sich, wenn der Pflegegrad steigt?
Mit jeder höheren Stufe steigen die Pauschalen — Pflegegeld, Pflegesachleistung und der jährliche Verhinderungspflege-Eckwert nehmen zu, der Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel-Pauschale sind dagegen pflegegradunabhängig. Eine Höherstufung beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse, sobald sich der Hilfebedarf dauerhaft erhöht. Das Verfahren ist dasselbe wie beim Erstantrag, mit einer erneuten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Quellen {#quellen}
- § 36 SGB XI — Pflegesachleistung (gesetze-im-internet.de) — abgerufen am 2026-05-11
- § 37 SGB XI — Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (gesetze-im-internet.de) — abgerufen am 2026-05-11
- § 39 SGB XI — Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (gesetze-im-internet.de) — abgerufen am 2026-05-11
- § 40 SGB XI — Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gesetze-im-internet.de) — abgerufen am 2026-05-11
- § 42 SGB XI — Kurzzeitpflege (gesetze-im-internet.de) — abgerufen am 2026-05-11
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag (gesetze-im-internet.de) — abgerufen am 2026-05-11
- Bundesgesundheitsministerium — Leistungen der Pflegeversicherung — abgerufen am 2026-05-11
- GKV-Spitzenverband — Pflegegrade — abgerufen am 2026-05-11
Stand der Beträge in diesem Beitrag: 2026, gemäß den jeweils genannten Paragraphen des SGB XI. Für die Auszahlung im konkreten Einzelfall ist die jeweilige Pflegekasse maßgeblich; das durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2025 eingeführte Entlastungsbudget kann die Eckwerte für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege weiter flexibilisieren.